3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Bst. f HPG. Nach dieser Vorschrift, die gleich lautet wie Art. 12 Bst. g HG, hat eine juristische Person keine Handänderungssteuer zu entrichten, wenn sie öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt und das handändernde Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient.