Die Einräumung des Baurechts auf Parzelle Nr. 1000 sowie der Erwerb der auf dieser Parzelle gelegenen Gebäude durch die Beschwerdeführerin erfüllen den Steuertatbestand nach Art. 1 und 4 f. HPG, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Handänderungssteuer zu entrichten hat, es sei denn, es liege eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäss Art. 12 HPG vor.