3.2 Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 HPG). Den Steuertatbestand erfüllt neben der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an einer Liegenschaft unter anderem auch die Errichtung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts (Bau-, Quellen-, Ausbeutungsrecht oder Wasserrechtsverleihung) zugunsten einer Drittperson (Art. 4 Bst. b und Art. 5 Abs. 1 Bst. b HPG). Steuerpflichtig ist der Rechtserwerber bzw. die Rechtserwerberin (Art. 2 Bst. a HPG).