2.4 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern befreite mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 83 Abs. 1 Bst. g des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) und Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG; BSG 662.1) wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht. Dazu erwog sie, sie gehe aufgrund der in Ziffer 2.2.5 des Baurechtsvertrags enthaltenen Verpflichtung davon aus, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin verfolgten Zweck um eine öffentliche Aufgabe handle.