etc. vorzubehalten. Zudem erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, die vereinbarten Projektierungsarbeiten unverzüglich aufzunehmen, die Baubewilligung speditiv anzustreben und nach deren Erlangen die Bauarbeiten ohne Verzug abzuwickeln. Für den Fall, dass das in Ziffer 2.2.5 beschriebene Projekt mit der erwähnten Nutzung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit verwirklicht werden sollte, wurde vereinbart, dass das Baurecht ende und die A. einen Anspruch auf Rückübertragung des Baurechts erhalte (vgl. Ziffer 2.4.3 Baurechtsvertrag).