2.3 Mit Baurechtsvertrag vom 21. Juli 2009 räumte die A. der Beschwerdeführerin ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten der Parzelle Nr. 1000 ein. Gleichzeitig gingen die auf dieser Parzelle gelegenen Gebäude ins Eigentum der Beschwerdeführerin über. Im Gegenzug verpflichtete sich diese in Ziffer 2.2.5 des Baurechtsvertrages unter anderem, das ehemalige D. ab dem 1. August 2009 entsprechend der vorherigen Zwischennutzung weiterzuführen, professionellen Künstlerinnen und Künstlern aller Sparten sowie Kulturorganisationen Raum zu geben, die ehemalige E. weiterhin an einen Gastrobetrieb zu vermieten und den Hof dem breiten Publikum für Festivals, Kino, Konzerte, Ausstellungen