2. 2.1 Gegenstand des Baurechtsvertrages zwischen der A. und der Beschwerdeführerin bildeten die Einräumung eines selbständigen und dauernden Baurechts zulasten des Grundstücks Gbbl. Nr. 1000 und die Übertragung der auf dieser Parzelle gelegenen Gebäude des ehemaligen D., die bis anhin im Eigentum der A. standen. Die Abteilung für Kulturelles der A. nutzte die Räumlichkeiten des ehemaligen D. von Juli 2004 bis Juli 2009 im Rahmen einer kulturellen Zwischennutzung als Atelierhaus und Projektwerkstätte: Rund 70 Räume wurden als Ateliers an Kunstschaffende aus allen Bereichen vermietet. Die ehemalige E. wurde an die F. vermietet, welche dort den Gastrobetrieb G. führte.