ren sei das Grundbuchamt anzuweisen, die von der B. geleistete Zahlung von Fr. Z zuzüglich Zins von 3,5 % seit 25. September 2009 zurückzuerstatten. Zur Begründung führt die B. im Wesentlichen aus, es seien sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 12 Bst. g HG bzw. Art. 12 Bst. f HPG erfüllt, da sie als juristische Person einen öffentlichen Zweck verfolge, dem das mit Baurechtsvertrag erworbene Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diene. In seiner Vernehmlassung vom 14. April 2010 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Die B. reichte am 17. Mai 2010 Schlussbemerkungen ein.