Mit Verfügung vom 13. November 2009 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf Fr. Z (1,8 % von Fr. W). Dagegen erhob die B., vertreten durch Fürsprecherin und Notarin C., am 16. Dezember 2009 Einsprache. Das Grundbuchamt wies diese mit Einspracheverfügung vom 25. Februar 2010 ab und bestätigte seine Veranlagungsverfügung.