A. Mit Baurechtsvertrag vom 21. Juli 2009 (Urschrift Nr. 164) räumte die A. der B. ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. 1000 ein. Gleichzeitig übertrug sie der Baurechtsnehmerin die auf der Parzelle Nr. 1000 gelegenen Gebäude M.-platz 10, N.-strasse 20, O.-strasse 30 und P.-gasse 40 mit allen dazugehörigen baulichen Anlagen, jedoch ohne Grund und Boden. Für die Dienstbarkeit sollte ein neues Grundbuchblatt mit der Nr. 2000 eröffnet werden. Im Gegenzug verpflichtete sich die B. zur Bezahlung eines jährlichen Baurechtszinses von Fr. X sowie eines Übernahmepreises von Fr. Y für die erworbenen Gebäude.