denheit verhaftet, die der Verwirklichung von wirtschaftlich wünschbaren Vertragsinhalten entgegenstehen kann. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Grundbuchamt den Antrag auf Vormerkung des Vorkaufsrechts zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung hält daher der Überprüfung durch die JGK stand; die Beschwerde ist abzuweisen. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.