Entscheidend ist auch hier wiederum, dass ein Dritter das in Frage stehende Baurecht bzw. den Einstellraum gar nicht erwerben könnte. Wird der Verkauf aber nur aufgrund der speziellen persönlichen Umstände der Parteien abgeschlossen und könnte das Geschäft mit einem Dritten gar nicht zum Tragen kommen, so liegt kein Vorkaufsfall vor (vgl. HESS, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 216d OR N. 9). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die vom Beschwerdeführer als zulässig erachtete (pragmatische) Konstruktion den wirtschaftlichen Bedürfnissen der hier involvierten Vertragsparteien entspricht. Wie jedoch bereits dargelegt wurde, ist das Grundbuchrecht einer Typenfixierung und Typengebun-