Vielmehr soll nach ihrem Willen nur das zu Gunsten dieses Grundstücks bestehende unselbständige Baurecht bzw. der Einstellraum Gegenstand der Vorkaufsberechtigung sein. Die gegenteilige Auffassung, wonach die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. 2000 dazu führt, dass die Dienstbarkeit untergeht und er Eigentümer auch des Vorkaufsobjekts (Einstellraum mit Vorplatz und Umschwung) wird, ist dagegen mit dem Grundsatz, wonach ein unselbständiges Baurecht nicht gesondert veräussert werden kann, nicht vereinbar. Entscheidend ist auch hier wiederum, dass ein Dritter das in Frage stehende Baurecht bzw. den Einstellraum gar nicht erwerben könnte.