Dazu wäre er aber gar nicht berechtigt, falls der Verkäufer sein Grundstück an einen Dritten verkaufen wollte: Ein Vorkaufsrecht am Grundstück Nr. 1000 haben die Parteien nicht vereinbart. Vielmehr soll nach ihrem Willen nur das zu Gunsten dieses Grundstücks bestehende unselbständige Baurecht bzw. der Einstellraum Gegenstand der Vorkaufsberechtigung sein.