7 der Eigentümer des Vorkaufsobjekts (Eigentümer des berechtigten Grundstücks Nr. 1000) anschicken, sein Grundstück Nr. 1000 zu verkaufen, und wollte der Vorkaufsberechtigte (Eigentümer des belasteten Grundstücks Nr. 2000) von seinem angeblichen Recht auf Vorkauf des unselbständigen Baurechts bzw. des Einstellraumes Gebrauch machen, so müsste er das gesamte Grundstück Nr. 1000 mit all seinen Lasten und Rechten erwerben. Dazu wäre er aber gar nicht berechtigt, falls der Verkäufer sein Grundstück an einen Dritten verkaufen wollte: Ein Vorkaufsrecht am Grundstück Nr. 1000 haben die Parteien nicht vereinbart.