2.7 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im vorliegenden Fall werde mit der Ausübung des Vorkaufsrechts eine Zusammenführung des Eigentums erwirkt, was den Grundprinzipien des Zivil- bzw. Sachenrechts vollumfänglich entspreche. Die Übertragung des Vorkaufsobjekts werde durch Untergang bzw. Löschung des Baurechts erwirkt. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ein Vorkaufsfall tritt ein, wenn das Vorkaufsobjekt – hier das unselbständige Baurecht bzw. der Einstellplatz – übereignet werden soll. Wir bereits ausgeführt wurde, ist eine gesonderte Übereignung jedoch gar nicht möglich;