tige Verselbständigung im vorliegenden Fall nicht möglich. Der gesonderte Verkauf des hier zur Diskussion stehenden Objekts würde – trotz des Umstands, dass das Objekt klar bestimmbar ist (Einstellraum Nr. 20 mit Gebäudeplatz und Umschwung gemäss der Beschreibung unter Ziff. IV./1. des Kaufvertrags) – die vorgängige Umwandlung in ein selbständiges Baurechts erfordern. Davon haben die Parteien jedoch bewusst abgesehen. Und der Baurechtsnehmer allein kann eine solche Verselbständigung nicht einseitig nachholen.