Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall das Baurecht bzw. der Einstellraum nicht gesondert an einen Dritten veräusserbar. Der Vorkaufsfall kann demnach nicht eintreten, so dass nach dem Gesagten auch kein Vorkaufsrecht vereinbart werden kann. Anders als in den soeben erwähnten Fällen kann in casu die gesonderte Veräusserbarkeit auch nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt einseitig durch den Eigentümer bewerkstelligt werden: Währenddem die Begründung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstücksteil insofern unproblematisch ist, als der Verkäufer die Veräusserbarkeit der Teilfläche ohne Weiteres auch noch später durch Abparzellierung ermöglichen kann, ist eine solche einsei-