Zwingende Voraussetzung ist jedoch in all diesen Fällen, dass überhaupt ein Vorkaufsfall eintreten, d.h. ein Dritter das fragliche Objekt gesondert erwerben kann. Dementsprechend ist etwa die Begründung eines Vorkaufsrechts am Anteil eines Gesamteigentümers ausgeschlossen, da dem einzelnen Gesamthänder kein selbständiger, frei verfügbarer Anteil an den gemeinschaftlichen Sachen zusteht (ARTHUR MEIER-HAYOZ, a.a.O., Art. 681 ZGB N. 84). Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall das Baurecht bzw. der Einstellraum nicht gesondert an einen Dritten veräusserbar.