6 auch etwa an zukünftigen Miteigentumsanteilen Vorkaufsrechte begründet werden (ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, Art. 681 ZGB N. 82), wobei das Bundesgericht allerdings für die Vormerkung eines Vorkaufsrechts an einem zukünftig zu begründenden Stockwerkeigentumsanteil voraussetzt, dass die Wertquoten der einzelnen Stockwerkeinheiten bestimmt sind oder aber im Vorkaufsvertrag eine Methode festgelegt wird, wie im Falle des Verkaufes der ganzen Liegenschaft der Vorkaufspreis bestimmt werden soll (BGE 114 II 127 E. 2).