Darin liegt ein entscheidender Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag: Währenddem die Teilfläche eines Grundstücks ohne Weiteres selbständig veräussert werden kann, ist dies beim hier zur Diskussion stehenden dinglichen Baurecht bzw. beim Einstellraum nicht möglich. Das mit der Errichtung des unselbständigen Baurechts ausgeschiedene besondere Eigentum am Einstellraum ist untrennbar mit dem herrschenden Grundstück verbunden, zu dessen Vorteil es begründet wurde. Oder anders ausgedrückt: Der aus dem Baurecht Berechtigte kann weder das Baurecht noch den Einstellraum gesondert an einen Dritten verkaufen. Vielmehr setzt ein Übergang des Eigen-