Wenn der Beschwerdeführer nun diese bundesgerichtliche Praxis zur Begründung der Vormerkbarkeit des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorkaufsrechts heranzieht, so verkennt er, dass sich das hier interessierende Vorkaufsrecht gerade nicht auf einen realen Teil eines Grundstückes, sondern vielmehr auf ein Baurecht in der Form einer Grunddienstbarkeit bezieht. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag: Währenddem die Teilfläche eines Grundstücks ohne Weiteres selbständig veräussert werden kann, ist dies beim hier zur Diskussion stehenden dinglichen Baurecht bzw. beim Einstellraum nicht möglich.