Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zudem festgehalten, es sei auch zulässig, ein solches Vorkaufsrecht im Grundbuch vorzumerken, ohne vorher den in Frage stehenden Grundstücksteil als besonderes Grundstück in das Grundbuch aufzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer nun diese bundesgerichtliche Praxis zur Begründung der Vormerkbarkeit des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorkaufsrechts heranzieht, so verkennt er, dass sich das hier interessierende Vorkaufsrecht gerade nicht auf einen realen Teil eines Grundstückes, sondern vielmehr auf ein Baurecht in der Form einer Grunddienstbarkeit bezieht.