Es trifft zu, dass das Bundesgericht in BGE 81 II 502 E. 3 erwogen hat, es sei nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) ohne Weiteres möglich, ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren, dass sich nur auf einen bestimmten realen Teil eines Grundstücks beziehe. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zudem festgehalten, es sei auch zulässig, ein solches Vorkaufsrecht im Grundbuch vorzumerken, ohne vorher den in Frage stehenden Grundstücksteil als besonderes Grundstück in das Grundbuch aufzunehmen.