2.6 Der Beschwerdeführer argumentiert, der Begriff «Grundstück» sei im Zusammenhang mit der Vormerkbarkeit von Vorkaufsrechten nicht im engen Sinn von Art. 655 ZGB zu verstehen. Zur Begründung verweist er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich ein Vorkaufsrecht auch nur auf einen bestimmten realen Teil eines Grundstücks beziehen könne.