5 Wie dem Wortlaut dieser Dienstbarkeitserrichtung zu entnehmen ist, wurde das Baurecht nicht als selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB ausgestaltet. Vielmehr errichtete B. eine Dienstbarkeit, die als Recht auf der Parzelle Nr. 1000 und als Last auf dem Grundstück Nr. 2000 bestehen sollte. Gegenstand der Dienstbarkeitserrichtung war mit anderen Worten ein unselbständiges Baurecht im Sinne der Art. 675 ZGB und 730 ff. ZGB. Daraus ergibt sich, dass dieses Recht nicht als Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB [Umkehrschluss]).