2.5 Mit Urschrift vom 22. Oktober 2009 räumte B. zur dinglichen Sicherung des Eigentums des auf dem Grundstück Nr. 2000 stehenden Einstellraums Nr. 20 sowie der Nutzung von Gebäudeplatz und Umschwung «zulasten seiner Liegenschaft Nr. 2000 der Gemeinde E. sich selbst, zugunsten seiner Liegenschaft Nr. 1000 der Gemeinde E., auf unbestimmte Zeit ein unselbständiges Baurecht gemäss Art. 675 und 779 ff. ZGB ein. [....] Diese Grunddienstbarkeit ist wie folgt als Baurecht (Einstellraum Nr. 20) im Grundbuch einzutragen: Als Last auf Nr. 2000 zugunsten Nr. 1000.»