216 Abs. 2 OR ausdrücklich die Vormerkbarkeit von Vorkaufsrechten an Grundstücken im Grundbuch vor. 2.4 In Bezug auf die Vormerkbarkeit eines Vorkaufsrechts im Grundbuch wird vorausgesetzt, dass es an einem Grundstück oder an einem realen Teil eines solchen besteht, ansonsten der Grundbuchverwalter die Vormerkung abzulehnen hat (PETER JÄGGI, Über das vertragliche Vorkaufsrecht, in ZGBR 1958, S. 74). Zu den Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 ZGB gehören die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Die Aufnahme eines selbständigen und dauernden Rechts als Grundstück ins Grund-