So bestimmt Art. 959 ZGB, dass persönliche Rechte im Grundbuch vorgemerkt werden können, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. Persönliche Rechte erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht (Art. 959 Abs. 2 ZGB); sie werden dadurch zu einer Realobligation (DIETER ZOBL, a.a.O., S. 130). Art. 216a sieht in Verbindung mit Art. 216 Abs. 2 OR ausdrücklich die Vormerkbarkeit von Vorkaufsrechten an Grundstücken im Grundbuch vor.