Vor diesem Hintergrund spricht grundsätzlich nichts dagegen, ein Vorkaufsrecht an einem beliebigen Objekt einzuräumen. 2.3 Im Gegensatz zur soeben beschriebenen Vertragsfreiheit besteht im Grundbuchrecht der Grundsatz der Typenfixierung und Typengebundenheit (numerus clausus). Es können im Grundbuch nur jene Rechte und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, die im Gesetz abschliessend aufgezählt sind. Die inhaltliche Ausgestaltung wird entgegen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit weitgehend im Gesetz festgelegt (DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, S. 122). So bestimmt Art.