4 nenrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2009, S. 169 f.). Danach steht es im innerhalb bestimmter Schranken jedermann frei, mit einem beliebigen Partner einen Vertrag beliebigen Inhalts abzuschliessen. Der wichtigste Aspekt der Vertragsfreiheit ist die in Art. 19 Abs. 1 OR niedergelegte Inhaltsfreiheit (CLAIRE HUGUENIN, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 19/20 OR N.1). Vor diesem Hintergrund spricht grundsätzlich nichts dagegen, ein Vorkaufsrecht an einem beliebigen Objekt einzuräumen.