2.2 Ein Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen rechtswirksame Ausübung Rechte und Pflichten wie aus einem Kaufvertrag begründet. Objekte von Vorkaufsrechten sind insbesondere Liegenschaften, was erklärt, weshalb sich ein Grossteil der einschlägigen Bestimmungen zum Vorkaufsrecht im Abschnitt über den Grundstückskauf des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) findet (Art. 216 Abs. 2 und 3, Art. 216a ff. OR). Doch können Vorkaufsrechte auch an anderen Gegenständen bestehen (vgl. GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 343).