Die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem solchen Baurecht sei nicht möglich. Die als Grunddienstbarkeiten ausgestalteten Baurechte seien immer an das herrschende Grundstück gebunden und folglich zum vornherein unselbständig. Am Baurecht und am Einstellraum Nr. 20 könne daher kein Vorkaufsrecht begründet werden, weshalb auch eine Vormerkung im Grundbuch unzulässig sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vorkaufsrecht am unselbständigen Baurecht bzw. am Einstellraum Nr. 20 könne sehr wohl im Grundbuch vorgemerkt werden. Die vorliegende Situation sei mit dem in BGE 81 II 502 beurteilten Sachverhalt vergleichbar.