2. 2.1 Das Grundbuchamt hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, ein Vorkaufsrecht könne lediglich an einem Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB begründet und vorgemerkt werden. Im vorliegenden Fall handle es sich indessen beim Recht, auf das sich das von den Parteien vereinbarte Vorkaufsrecht beziehe, nicht um ein selbständiges und dauerndes Baurecht im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern um ein Baurecht, welches als Grunddienstbarkeit im Sinne von Art 730 ff. ZGB ausgestaltet sei. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem solchen Baurecht sei nicht möglich.