Allerdings muss die Notarin oder der Notar ein aktuelles praktisches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Frage haben. – Im vorliegenden Fall, in dem es um die konkrete Frage der Vormerkung eines von Notar A. verurkundeten Vorkaufsrechts geht, muss ein eigenes schützenswertes Anfechtungsinteresse des Notars angenommen werden, hat er doch die Abweisung gegenüber den Parteien zu vertreten. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.