3 Interesse kann darin liegen, dass im Grundbuchbeschwerdeverfahren die richtige Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Notars in Frage steht, was mit Blick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage von Bedeutung sein kann (vgl. BGer 5A.33/2006 vom 24.4.2007, E. 1). Allerdings muss die Notarin oder der Notar ein aktuelles praktisches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Frage haben.