BSG 211.1]). Sie verfügt über die gleiche Kognition wie die Grundbuchämter. 1.2 Die Legitimation zur Grundbuchbeschwerde bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 103 Abs. 1 GBV; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). – Zur Beschwerde ist nach Art. 65 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Notar A. führt als beteiligte Urkundsperson Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.