1. 1.1 Weist der Grundbuchverwalter eine Grundbuchanmeldung ab, so können der Anmeldende sowie alle übrigen, die von der Abweisungsverfügung berührt sind, dagegen innert 30 Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde führen (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch [GBV; SR 211.432.1]; vgl. auch Art. 956 Abs. 2 ZGB). Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter und demnach zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen deren Verfügungen (Art. 124 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]).