2 Das Grundbuchamt beantragt mit Vernehmlassung vom 23. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Notar A. erhielt Gelegenheit zu Schlussbemerkungen, wovon er mit Eingabe vom 18. Mai 2010 Gebrauch gemacht hat. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: