Zur Begründung erwog es, dass ein Vorkaufsrecht am vorliegenden Baurecht und am Einstellraum Nr. 20 weder begründbar noch im Grundbuch vormerkbar sei. Auf Ersuchen von Notar A. wurde der Antrag auf Vormerkung des Vorkaufsrechts in ein separates Beleg ausgelagert und abgewiesen. Im Übrigen wurde die Parzellierung/Kaufvertrag antragsgemäss eingetragen. B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 25. Februar 2010 führt Notar A. mit Eingabe vom 23. März 2010 Beschwerde bei der Justiz-Gemeinde und Kirchendirektion (JGK). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Vormerkung vorzunehmen.