SR 210) vorgemerkt werden könne. Nach mehreren gegenseitigen brieflichen Stellungnahmen reichte der Notar einen Nachtrag vom 15. Februar 2010 zur Urschrift ein. In diesem präzisieren die Vertragsparteien, das Vorkaufsrecht bestehe auch am Einstellraum Nr. 20 und nicht nur am Baurecht. Das Grundbuchamt wies mit Verfügung vom 25. Februar 2010 die Grundbuchanmeldung vom 28. Oktober 2009 hinsichtlich der Vormerkung des Vorkaufsrechts ab. Zur Begründung erwog es, dass ein Vorkaufsrecht am vorliegenden Baurecht und am Einstellraum Nr. 20 weder begründbar noch im Grundbuch vormerkbar sei.