Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes für das Baurecht ist dieses im Grundbuch zu löschen. Das Vorkaufsrecht soll während 25 Jahren im Grundbuch der Gemeinde E. auf dem Grundstück Nr. 1000 zugunsten Nr. 2000 und auf dem Grundstück Nr. 2000 zugunsten Nr. 1000 vorgemerkt werden. Mit Schreiben vom 9. November 2009 forderte das Grundbuchamt Notar A. auf, den Antrag auf Vormerkung schriftlich im Namen der Parteien zurückzuziehen, da ein Vorkaufsrecht lediglich an einem Grundstück gemäss Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vorgemerkt werden könne.