IV/1 der Urschrift wird zulasten des Grundstücks Nr. 2000 und zugunsten des Grundstücks Nr. 1000 auf unbestimmte Zeit ein unselbständiges Baurecht eingeräumt. Die Vertragsparteien räumen einander am Baurecht für den Einstellraum Nr. 20 einerseits und am Grundstück Nr. 2000 anderseits für die Dauer von 25 Jahren ein gegenseitiges, vererbliches, nur an die Rechtsnachfolger der Grundstücke Gemeinde E. Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 übertragbares und preislich unlimitiertes Vorkaufsrecht ein. Berechtigt und verpflichtet sind die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes für das Baurecht ist dieses im Grundbuch zu löschen.