Es können im Grundbuch nur jene Rechte und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, die im Gesetz abschliessend aufgezählt sind. Die inhaltliche Ausgestaltung wird entgegen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit weitgehend im Gesetz festgelegt. In Bezug auf die Vormerkbarkeit eines Vorkaufsrechts im Grundbuch wird vorausgesetzt, dass es an einem Grundstück oder an einem realen Teil eines solchen besteht, ansonsten der Grundbuchverwalter die Vormerkung abzulehnen hat. Annotation d’un droit de préemption