Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass das Gesetz in Art. 960 Abs. 1 ZGB Schutzmechanismen (Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen) vorsieht, die nicht vom Grundbuchverwalter wahrzunehmen sind. Der Grundbuchverwalter hat indessen eine solche auch gar nicht wahrgenommen, sondern nur wie oben (E. 4.2, E. 6.1) bereits erläutert seine Kognitionsbefugnis gesetzeskonform ausgeübt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Grundbuchverwalter seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten hat und im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtswahrheit verpflichtet war, die Grundbuchanmeldung vom 22. Dezember 2010 abzuweisen.