Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Begründung des Grundbuchverwalters, wonach der «Verkauf nicht im Interesse der X. AG» liege, nicht auf die Gültigkeit des Vertrages bezog, sondern auf die Tatsache, dass die X. AG bei der Vertragsunterzeichnung durch einen abgesetzten Verwaltungsrat vertreten war. Der Grundbuchverwalter hat folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine inhaltliche Prüfung des Rechtsgrundausweises vorgenommen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass das Gesetz in Art. 960 Abs. 1 ZGB Schutzmechanismen (Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen) vorsieht, die nicht vom Grundbuchverwalter wahrzunehmen sind.