im Zeitpunkt der Anmeldung als Zeichnungsberechtigter der Verkäuferin abgewählt war und ihm somit das Verfügungsrecht fehlte – nicht eintragungsfähig wäre. 6.2 Das Vorgehen des Grundbuchverwalters ist aber auch aus folgendem Grund nicht zu beanstanden: Wie bereits ausgeführt wurde, waren dem Grundbuchverwalter die Vertretungsverhältnisse der Vertragsparteien bei der ersten Anmeldung unklar. Nachdem er in der Folge einen Generalversammlungsbeschluss der X. AG verlangt, aber nicht erhalten hatte, musste er bei der Überprüfung der zweiten Anmeldung umso vorsichtiger sein. Der Grundbuchverwalter ist