6. 6.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, der Grundbuchverwalter habe nach allfälligen Nichtigkeitsgründen geforscht. Vielmehr ist er durch den Anwalt der Verkäuferin auf die Problematik der Verfügungsberechtigung und auf das Urteil des Obergerichts aufmerksam gemacht worden. Dass er in der Folge dieses Urteil des Obergerichts berücksichtigt hat, ist nach Auffassung der JGK nicht zu beanstanden. Hätte er den Entscheid des Obergerichts ausser Acht gelassen und die beschwerdeführende Käuferin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, so hätte er einen Eigentumsübergang eingetragen, der – angesichts der Tatsache, dass B.