Rechtsklarheit und Rechtswahrheit bedeuteten, dass die aus dem Grundbuch hervorgehenden Tatsachen für den Betrachter klar und überblickbar sein müssten. Sie sollten dem tatsächlichen Leben, d.h. der Wahrheit möglichst nahe kommen, damit das Grundbuch als verlässliche Quelle gelte (URS FASEL, a.a.O., Einleitung N. 122). Darauf gestützt befürwortet URS FASEL eine umfassende Kognition des Grundbuchverwalters (URS FASEL, a.a.O., Einleitung N. 123).