6 Nach HOMBERGER kann es trotz der engen Formulierung in Art. 965 Abs. 3 ZGB keinen Zweifel geben, dass der Grundbuchverwalter auch die materielle Gültigkeit des Rechtsgrundausweises zu prüfen hat. Der Grundbuchverwalter darf zwar nicht nach Nichtigkeitsgründen forschen, jedoch muss er solche, die ihm auf anderem Wege zur Kenntnis gebracht werden, in seiner Überprüfung berücksichtigen. Bei zweifelhafter Rechtslage solle der Grundbuchverwalter im Interesse der Beteiligten auf eine vorsichtige Lösung hinwirken (ARTHUR HOMBERGER, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 43).